Der Anfang der Ermittlungen in der Causa Böhmermann ist gleichzeitig das Ende des § 103 StGB. Dabei gab es Zeiten, in denen die Majestätsbeleidigung nicht nach festen Regelungen, sondern mehr oder weniger "freestyle" geahndet wurde.
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Die Voraussetzungen und die Höhe, unter denen zu Unrecht Inhaftierten eine Entschädigung gezahlt wird, sind ein heißes Thema. Schon zu Kaisers Zeiten war die Haftentschädigung ein Zankapfel – nicht zuletzt zwischen Justiz und Verwaltung.
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Ein Arzt, der fremdging, soll seine schwangere Frau getötet haben und wird einer sensationshungrigen Presse zum Fraß vorgeworfen. Das fand schon 1966 ein deutscher Bundesrichter schlimm – obgleich auch er sich zeitweise beeinflussen ließ.
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Während der Demonstrationen am Ostermontag 1986 setzte die bayerische Polizei erstmals Reizstoffe ein, die seinerzeit stark umstritten waren. Im folgenden Verfahren billigte die Justiz die polizeiliche Härte mit bürgerkriegsähnlichen Gefahren.
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Im März 1946 begann im Hamburger Curiohaus eine Reihe von Strafverfahren gegen mutmaßliche NS-Verbrecher. Diese Prozesse der britischen Besatzungsmacht gelten als Beispiel für vergleichsweise faire Verfahren gegen NS-Täter.
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Dieser Tage befassten sich der Bundesgerichtshof und der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland mit der streckenweise schier unglaublichen Zigeuner-Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts in den fünfziger Jahren.
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Als kommerziell nützlicher Brauch hat sich der Valentinstag zwar erst seit den 1950er Jahren etabliert. Pünktlich zum Tag klärte das Reichsgericht aber schon vor 80 Jahren über das Beisammensein von Mann und Frau auf.
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Geregelt waren Dinge wie das Recht der Strandvögte und das unschöne Problem des Haustürgeschäfts in Seenot. Leider fiel das romantisch-verstaubte Gesetz, die Strandungsordnung, nach der Wiedervereinigung dem großen Aufräumen zum Opfer.
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