Ein Schloss, zwei blaublütige Brüder und eine Frage, die sie spaltet: Darf der eine Bruder in den Innenhöfen des gemeinsamen Schlosses parken? Das OLG in München hat nun geurteilt: Er darf.
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Weil sich zwei Schlossherren über die Nutzung des Innenhofs als Parkfläche uneins waren, zog es die adeligen Streitparteien vor das Landgericht. Am Mittwoch geht es vor dem OLG dann in die nächste Runde.
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Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit einer Reparatur beauftragt, haftet für Schäden, die dieser am Nachbargebäude verursacht, entschied der BGH. Das führt zu einer Gefährdungshaftung zwischen Nachbarn, meint Herbert Grziwotz.
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Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Hauseigentümer nicht für Schäden haftet, die herunterfallende Walnüsse auf dem Pkw des Nachbarn verursachen. Wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.
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Ab und an ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück zu schippen stellt noch keine Beeinträchtigung desselben dar, entschied das AG München. Dem nachbarschaftlichen Verhältnis tut es trotzdem nicht gut.
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Das Niedersächsische OVG hat im Eilverfahren entschieden, dass Pferde voraussichtlich nicht stärker riechen als Rinder und auf keinen Fall so stark wie Schweine. Die Vorinstanz wollte zunächst wissenschaftliche Erkenntnisse abwarten.
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Wer sein Haus direkt an die Grundstücksgrenze baut, sollte von vornherein ausreichend Platz für die Wärmedämmung einkalkulieren. Die Pflicht der Nachbarn, eine grenzüberschreitende Wärmedämmung zu dulden, gilt nicht für Neubauten.
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Ein Nachbar will dort Pferde halten, wo zuvor Rinder standen. Die Baugenehmigung für den neuen Stall legte das VG Hannover aber erst einmal auf Eis: Zunächst müsse wissenschaftlich geklärt werden, ob womöglich die Geruchsbelastung steigt.
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