Einen Menschen "entsorgen", diffamierende Äußerungen gegenüber Politikern: Alle wollen die Freiheit der Meinungsäußerung – und sollen sie auch haben. Doch die Grenze ist die Menschenwürde. Klaus F. Gärditz erklärt die Beschlüsse des BVerfG.
Bundesinnenminister Horst Seehofer erntet Kritik, nachdem er zu einer umstrittenen Zeitungskolumne über die Polizei eine Strafanzeige angekündigt hat. Eine Entscheidung darüber sei aber noch nicht gefallen, so die Regierung.
Wo hört die Meinungsfreiheit auf und wo fängt die Beleidigung an? Das BVerfG hat diese Frage anhand von vier Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Beleidigung noch einmal klarstellend beantwortet.
Werbeaufdrucke auf Anwaltsroben sind verboten, das steht nach einer Entscheidung des BVerfG fest. Aber wie sieht es mit Meinungsäußerungen aus? Mit dem Versuch, diese Frage gerichtlich beantworten zu lassen, ist ein Anwalt gescheitert.
Ein Tweet des US-Präsidenten bestand den Faktencheck nicht. Trump schränkte daraufhin im Wege einer Verfügung die Möglichkeiten sozialer Medien ein, gegen Nutzer vorzugehen. Dagegen reichte eine Non-Profit-Organisation nun Klage ein.
Im vergangenen Jahr trendete der Hashtag #twittersperrt, weil die Plattform satirische Tweets in Richtung AfD-Wähler sperrte. Bereits die Landgerichte hielten das für rechtswidrig. Nun hat Twitter seine Berufungen zurückgenommen.
Dies gilt zumindest für 70 Teilnehmer einer Versammlung in Gelsenkirchen. Nach einem Beschluss des VG darf dort am 1. Mai eine Kundgebung stattfinden. Die Stadt muss diese allerdings nur unter Einhaltung strenger Auflagen genehmigen.
Das Zitat ist eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf, wenn es darum geht, jemanden zu kritisieren, so das OLG Frankfurt. Kann ein solches verschieden gedeutet werden, muss der Zitierende besondere Vorsicht walten lassen.