Ist der Karpfen nur zu Weihnachten von Interesse oder generell ein Anliegen der "Volksernährung"? – 1953 erlaubte der BGH keinen Unfug mit einem bedrohten Karpfenteich, der Jahrzehnte zuvor staatlich subventioniert angelegt worden war.
In einem Vertrag war vereinbart, dass der Pächter ein Vorpachtrecht haben soll. Eine klare Sache? Mitnichten: Der BGH entschied nun, dass der Verpächter die wirtschaftlichen Nachteile dieser Klausel nicht hinreichend erkennen konnte .
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Wer den Pachtzins erhöhen will, kann das mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises begründen. Nicht aber mit der durch Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise, entschied das OLG Hamm.
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Bedarf ein Landpachtvertrag der Schriftform, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet werden soll. Das hat das OLG Hamm in einem am Mittwoch...
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