Die Kosten für die Konservierung von Ei- und Samenzellen übernimmt die Krankenkasse - von bereits befruchteten Eizellen dagegen nicht. Das stellte das SG München klar.
Einer Frau, die nur 1,49 Meter misst, muss die Krankenkasse keine Beinverlängerung bezahlen. Das hat das LSG entschieden, auch wenn der Frau nach eigenen Angaben psychische Beeinträchtigungen durch den Kleinwuchs entstanden sind.
Anders als transsexuelle Personen bekommt eine Person, die sich weder als Mann noch als Frau fühlt, die Kosten für die Entfernung ihrer Brüste nicht erstattet. Laut LSG gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem sie sich anpassen könnte.
Alkoholkranke Menschen können gegenüber der Krankenkasse keine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Nach Ansicht des LSG Hessen stehen Betroffenen andere Therapien zur Verfügung.
Krankenkassen müssen keine Operationen eines Krankenhauses bezahlen, an denen ein Nichtarzt mitgewirkt hat, so das BSG. In so einem Fall sei das Qualitätsgebot nicht gewahrt.
Krankenkassen müssen eine Therapie mit Cannabis nur als absolute Ausnahme finanzieren. An der angeblichen "Tablettenphobie" eines Patienten, wonach die medizinische Droge der letzte Ausweg sei, hatte das LSG so seine Zweifel.
Auch wenn eine künstliche Befruchtung im europäischen Ausland zulässig ist, müssen die Krankenkassen nicht zwingend die Kosten tragen, so das SG München. Dafür müsse der Eingriff schon dem deutschen Embryonenschutz entsprechen.
Aufgrund der Verstöße gegen das Transplantationsgesetz eines Arztes im Göttinger Organspendeskandal wollte die Krankenkasse für die Operationen nicht an die Uniklinik zahlen. Das LSG sah das aber nun anders.