
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt und den Eilantrag einer Vermieterin abgewiesen. Das Verbot hilft laut Gericht dabei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.
Mehr lesenDas OVG Berlin-Brandenburg hat das Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt und den Eilantrag einer Vermieterin abgewiesen. Das Verbot hilft laut Gericht dabei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.
Mehr lesenDer Teil-Lockdown in Sachsen-Anhalt bleibt nach einem Beschluss des dortigen OVG bestehen. Dem exponentiell wachsenden Infektionsgeschehen mit Kontaktreduzierungen zu begegnen sei ein legitimes Ziel, so die OVG-Richter.
Mehr lesenDas umstrittene Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein wird vorerst nicht außer Vollzug gesetzt. Das BVerfG lehnte einen Eilantrag als unzulässig ab. Ob die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ließ das Gericht offen.
Mehr lesenNachdem am Dienstag das OVG die Beherbergung von Gästen aus deutschen Risikogebieten in Mecklenburg-Vorpommern ohne Einschränkung erlaubt hat, hat die Landesregierung reagiert.
Mehr lesenZumindest in Mecklenburg-Vorpommern ist Urlaub ohne Vorlage eines negativen Coronatests wieder möglich. Das hat das OVG in Greifswald im Eilverfahren entschieden. Es sieht keinen Grund, Hotelgäste anders zu behandeln als Pendler.
Mehr lesenZum Beherbergungsverbot gibt es eine weitere Entscheidung: Das OVG in Schleswig-Holstein weicht von der Auffassung der Kollegen in Niedersachsen und Baden-Württemberg ab und hat das Verbot in "seinem" Bundesland vorerst nicht gekippt.
Mehr lesenDiese Entscheidung strahlt über Baden-Württemberg hinaus. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat die Verordnung des Landes zu Beherbergungsverboten als unverhältnismäßig außer Kraft gesetzt. Christian Rath analysiert.
Mehr lesenDas Beherbergungsverbot scheint die Gerichte bundesweit nicht zu überzeugen. Nun ist es auch in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Es leiste keinen Beitrag zum Infektionsschutz, so das OVG.
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