Nun auch im Norden: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat das sogenannte Beherbergungsbergungsverbot für Touristen aus Gebieten mit hohen Coronazahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt. In Hamburg dagegen bestehen die Regeln fort.
Das höchste bayerische Gericht bleibt bei seiner grundsätzlichen Linie: In der Corona-Krise sind viele Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, wenn es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht.
Nachdem am Dienstag das OVG die Beherbergung von Gästen aus deutschen Risikogebieten in Mecklenburg-Vorpommern ohne Einschränkung erlaubt hat, hat die Landesregierung reagiert.
Der Bundestag hat seine ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Rolle in der Pandemie noch nicht gefunden. Er ermöglicht und begleitet das Regieren per Verordnung und zögert, die Ermächtigungsgrundlagen für die Corona-Verordnungen nachzubessern.
Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern ist Urlaub ohne Vorlage eines negativen Coronatests wieder möglich. Das hat das OVG in Greifswald im Eilverfahren entschieden. Es sieht keinen Grund, Hotelgäste anders zu behandeln als Pendler.
Restaurants, Hotels, Bars, Gasthöfe – sie alle leiden unter den neuen Coronaregeln, namentlich unter dem Beherbergungsverbot und der Sperrstunde. Bundesweit erreichen die Gerichte bis hin zum BVerfG Eilanträge gegen die Maßnahmen.
Seit vergangenem Samstag galt in Berlin: Nach 23 Uhr müssen Gaststätten schließen, um die Virusausbreitung einzudämmen. Nun ist die Sperrstunde erst einmal weg – doch das Ausschankverbot nach 23 Uhr bleibt bestehen.*
Die Regelungen im Tabakerzeugnisgesetz gingen auf zwingendes Unionsrecht zurück, weswegen eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht komme, so das BVerfG. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ab.