Das höchste bayerische Gericht bleibt bei seiner grundsätzlichen Linie: In der Corona-Krise sind viele Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, wenn es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht.
Seit vergangenem Samstag galt in Berlin: Nach 23 Uhr müssen Gaststätten schließen, um die Virusausbreitung einzudämmen. Nun ist die Sperrstunde erst einmal weg – doch das Ausschankverbot nach 23 Uhr bleibt bestehen.*
Wer derzeit in einem Restaurant etwas essen möchte, der muss seine Daten hinterlassen. Aber darf auch die Polizei im Zuge von Ermittlungen auf diese Datenlisten zurückgreifen? Kritiker fordern klare Regeln für die Praxis.
Ob man das Feierabendbier nun auf der Terrasse eines Restaurants oder einer Kneipe trinkt, macht für den VGH keinen Unterschied, für die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg aber schon - allerdings zu Unrecht, so die Richter.
Keine Bedienung in Restaurants ohne Daten-Preisgabe: Nach einer LTO-Veröffentlichung und einem Rüffel durch den baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten hat Baden-Württemberg seine Gaststättenverordnung geändert.
Eine Gastronomin fühlt sich ungerecht behandelt: Während der Einzelhandel und Dienstleister ihr Geschäft wieder aufnehmen dürfen, bleiben ihre Restaurants geschlossen. Der VGH hält das aber für rechtmäßig.
Rollt auf die Versicherer eine Klagewelle zu? Hoteliers und Gastronomen erhalten zunehmend Absagen von den Anbietern ihrer Betriebsschließungsversicherungen. Viele wollen statt der vollen Summe "aus Kulanz" nur 10 bis15 Prozent zahlen.
Wegen der Gefahr durch das Coronavirus müssen Gaststätten bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Der Idee eines Gastronomen, sein Restaurant kurzerhand in ein Ladengeschäft zu verwandeln, steht laut VG Köln aber das Baurecht entgegen.