Wenn an einem Flughafen die elektronische Passagierabfertigung ausfällt und alle Fluggäste deshalb manuell abgefertigt werden müssen, geht das nicht zulasten der Airline, entschied der BGH und verneinte Entschädigungsansprüche.
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Laut den AGB des Billigfliegers Easyjet ist auf in Deutschland geschlossene Verträge englisches Recht anwendbar. Das geht in Ordnung, entschied nun das OLG Frankfurt. Easyjet muss deshalb keine Gebühren und Steuern erstatten.
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Eine Schraube, die auf der Start- oder Landebahn liegt und das Flugzeug beschädigt, kann einen außerwöhnlichen Umstand darstellen, so Generalanwalt Tanchev. Für Flugverspätungen gibt es dann keine Entschädigung.
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Nachdem das LG Nürnberg-Fürth in einem Hinweisbeschluss deutliche Zweifel an den AGB von Ryanair erkennen ließ, hat die Airline ihre Berufung zurückgenommen. Damit steht Flightright und Co. der Rechtsweg nun endgültig offen.
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Fluggastrechteportale erfreuen sich bei Verbrauchern zunehmender Beliebtheit. Den Airlines scheint das nicht zu gefallen, einige haben ein Abtretungsverbot in ihre AGB aufgenommen. Das LG Nürnberg hält solche Klauseln aber für unwirksam.
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Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Airlines bei Flugausfall den Ticketpreis voll erstatten - doch beinhaltet das auch Vermittlungskosten, die die Fluggesellschaft nie erhalten hat? Unter bestimmten Voraussetzungen ja, urteilt der EuGH.
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Keine Entschädigung für Streiks als außergewöhnliche Umstände - so weit der Grundsatz der Fluggastrechte-VO. Annulliert die Airline einen Flug aber wegen eines Streiks an der Sicherheitskontrolle, muss sie ggf. dennoch zahlen, so der BGH.
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Das Fluggastrechteportal klagt gegen den Billigflieger: Durch ihr Lohndumping habe die Airline den Streik in der vergangenen Woche selbst heraufbeschworen. Deswegen könnten sich die Iren nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
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