Der EuGH hat die Fluggastrechte bei Flügen mit Umstieg gestärkt: So hafte der Anbieter des ersten Fluges für Verspätungen beim Anschlussflug - und zwar selbst dann, wenn dessen Fluggesellschaft ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat.
Pauschalreisende müssen sich im Falle eines Flugausfalls an ihren Reiseveranstalter wenden und können den Ticketpreis nicht unmittelbar von der Airline zurückverlangen. Ansonsten würden sie übermäßig geschützt, meint der EuGH.
Die Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres - jedenfalls für die meisten. Pünktlich zum Beginn der Sommerferien hat das LG Frankfurt fünf Fälle seiner "Reiserechtskammer" vorgestellt - vom Klassiker bis zum Exoten ist alles dabei.
Ryanair muss einem Gast keine Entschädigung dafür zahlen, dass er sein Ziel erst verspätet erreichte. Wenn das Flugzeug nicht starten könne, weil sich Treibstoff auf dem Rollfeld befinde, sei dies ein außergewöhnlicher Umstand, so der EuGH.
Wird ein Flugzeug beschädigt, weil eine Schraube auf dem Rollfeld liegt, haftet die Fluggesellschaft nicht für Verspätungen, wenn sie ansonsten alles getan hat, um solche Verspätungen zu vermeiden, so der EuGH am Donnerstag.
Die Vorfreude auf einen "bombigen Urlaub" hätte ein Mann am Check-In-Schalter wohl besser für sich behalten, denn die Airline ließ ihn deswegen am Flughafen zurück. Zu Unrecht, wie das AG Düsseldorf nun entschied.
Eine Familie aus Thüringen stellte sich zwei Stunden vor Abflug in die Schlange am Check-In Schalter. Den Flug verpassten sie trotzdem. Schuld daran seien sowohl der Reiseveranstalter als auch die Familie, so das AG München.
Die Grünen wollen Airlines verpflichten, ihre Kunden automatisch über ihre Rechte bei Flugausfällen zu informieren und automatisch eine Entschädigung anzubieten. Das klingt nach einer guten Idee - außer für Plattformen wie Flightright & Co.?
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