Fluggastrechteportale erfreuen sich bei Verbrauchern zunehmender Beliebtheit. Den Airlines scheint das nicht zu gefallen, einige haben ein Abtretungsverbot in ihre AGB aufgenommen. Das LG Nürnberg hält solche Klauseln aber für unwirksam.
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Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Airlines bei Flugausfall den Ticketpreis voll erstatten - doch beinhaltet das auch Vermittlungskosten, die die Fluggesellschaft nie erhalten hat? Unter bestimmten Voraussetzungen ja, urteilt der EuGH.
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Keine Entschädigung für Streiks als außergewöhnliche Umstände - so weit der Grundsatz der Fluggastrechte-VO. Annulliert die Airline einen Flug aber wegen eines Streiks an der Sicherheitskontrolle, muss sie ggf. dennoch zahlen, so der BGH.
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Das Fluggastrechteportal klagt gegen den Billigflieger: Durch ihr Lohndumping habe die Airline den Streik in der vergangenen Woche selbst heraufbeschworen. Deswegen könnten sich die Iren nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
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Bei TUIfly gebucht, aber von Thomson Airways befördert. Chartert eine Fluggesellschaft einen Flieger samt Besatzung, bleibt sie trotzdem in der Verantwortung – insbesondere bei Entschädigungen für Verspätungen, so der EuGH.
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Weil ihr geplanter Flug erheblich verspätet war, buchte eine Familie ihren Rückflug auf eigene Faust, ohne den Reiseveranstalter zu informieren. Die Kosten muss der nun trotzdem übernehmen, so der BGH.
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Fluggäste haben nach einer Entscheidung des EuGH auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigungen. Entscheidend ist, ob es sich bei den Flügen um eine einzige Buchung handelt.
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Nach einer Entscheidung des AG Hannover muss eine französische Fluggesellschaft vier Passagieren jeweils 600 Euro Entschädigung zahlen. Ihr Flug hatte knapp fünf Stunden Verspätung – eine Vogelspinne hatte damit aber wohl nichts zu tun.
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