Auf Druck des BKartA verbessert Amazon seine AGB für Händler, die über die Plattform ihre Produkte verkaufen. Die EU-Kommission hat derweil eine Untersuchung wegen wettbewerbswidriger Datennutzung eingeleitet.
Matratzen können auch dann noch verkauft werden, wenn sie ohne Schutzfolie ausprobiert wurden. Verbrauchern steht deshalb ein Widerrufsrecht zu, entschied der BGH. Matratzen seien keine Hygieneartikel und eher mit Kleidung vergleichbar.
Nur, weil schon jemand eine Matratze ausprobiert hat, wird diese nicht unverkäuflich. Sie könne schließlich gereinigt werden, meint der EuGH. Damit sei eine ausgepackte Matratze nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Amazon muss Kunden vor der Bestellung über "Dash Buttons", die auf Knopfdruck Waren ordern, umfangreicher informieren. Das hat das LG München I auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin entschieden.
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Der Online-Handelsriese Amazon hat sich vor dem BGH weitgehend markenrechtlich durchgesetzt. Er darf weiter über seine Such- und Autocomplete-Funktion auch auf Konkurrenzprodukte hinweisen, erläutert Andrea Schmoll.
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Darf man eine im Internet bestellte, versiegelte Matratze aus hygienischen Gründen nicht zurückgeben? Der BGH ist sich nicht sicher, er will die Frage nun dem EuGH vorlegen.
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Die EU-Kommission will auch den Handel ins digitale Zeitalter bringen. Bislang legt sie nur Zahlen vor. Aber die lassen erahnen, dass sie nicht mehr lange dulden wird, dass Händler Kunden aus anderen Ländern aussperren, erklärt Ingo Spahr.
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Bis zum 31. Mai soll(t)en viele die Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Doch wäre es leichter für alle, wenn man dem Staat den totalen Einblick in die eigenen Finanzen gäbe und Bargeldgeschäfte verboten würden, fragt sich Martin Rath?
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