Mit einstweiliger Verfügung hat das LG weite Teile des Gedichts des Satirikers verboten. Im November steht die mündliche Verhandlung in der Hauptsache, Erdogans Unterlassungsklage, an. Das teilte das Gericht am Montag mit.
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Das interne Gutachten der Bundesregierung zur Frage der Strafbarkeit des Satirikers Jan Böhmermann bleibt unter Verschluss. Das VG Berlin hat einen Eilantrag des Tagesspiegels abgewiesen.
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Die Entscheidung des LG Köln, im Erdogan-Verfahren keine einstweilige Verfügung gegen Mathias Döpfner zu erlassen, hat Bestand: Das OLG weist eine Beschwerde Erdogans zurück. Die Kanzleien Raue und Höcker waren an dem Verfahren beteiligt.
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Auch das OLG Köln ist der Ansicht, dass es sich bei Springer-Chef Döpfners "Zu-Eigen-Machen" von Böhmermanns Schmähgedicht um eine zulässige Meinungsäußerung handelte. Erodgan hatte deswegen eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragt.
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Das LG Hamburg hatte weite Teile von Böhmermanns Schmähgedicht verboten. Nun hat das Gericht die Begründung dafür vorgelegt. Es handele sich zwar "zweifelsohne um Satire" – diese dürfe aber doch nicht alles.
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Die Bundesratsausschüsse haben dem Plenum empfohlen, einen Gesetzentwurf zur Streichung des § 103 StGB in den Bundestag einzubringen. Der Paragraf sei als "Sonderstrafrecht" nicht mehr zeitgemäß.
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Springer-Chef Mathias Döpfner hatte sich Jan Böhmermanns Schmähgedicht "in jeder juristischen Form zu eigen gemacht". Das geht in Ordnung, so das LG Köln. Gegen dessen Entscheidung hat Erdogan nun Beschwerde eingelegt.
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Jan Böhmermann darf seine "Schmähkritik" über Erdogan großenteils nicht öffentlich wiederholen, entschied das LG Hamburg. Sein Anwalt Christian Schertz überlegt, das Hauptsacheverfahren zu erzwingen - um vielleicht bis nach Karlsruhe zu gehen.
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