Die Kundenaquise für Versandapotheken dürfte nach einer Entscheidung des BGH künftig komplizierter werden. Denn eine Prämie für die Werbung von Neukunden dürfen sie nicht so einfach versprechen, so die Karlsruher Richter.
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Die Idee ist simpel: Wer einkaufen geht, soll im Supermarkt auch gleich seine Arzneimittel-Rezepte einlösen können. Die Stadt aber verbot die Rezeptsammelstelle einer Apothekerin rechtmäßigerweise, entschied das OVG in Münster.
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Das Geschäftsmodell der Online-Apotheke Doc Morris ist rechtswidrig, meint das LG Mosbach. Arzneimittel dürften nur in einer Apotheke verkauft werden. Damit torpedierte man bereits zum zweiten Mal eine Verkaufspraxis des Unternehmens.
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Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Apotheker keine Brötchen-Gutscheine im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneien ausgeben darf. Die Aussicht auf ein gratis Ofenkrusti veranlasse Kunden, wieder dort einzukaufen.
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Mit zu gering dosierten Krebsmedikamenten soll ein Apotheker in Bottrop tausende Patienten geschädigt und Millionen erbeutet haben. Nun steht der 47-Jährige in Essen vor Gericht.
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Pharmagroßhändler dürfen den Apotheken weiterhin Preisnachlässe gewähren - selbst wenn sie damit sogar unter dem Abgabepreis des Herstellers liegen. Thomas Utzerath über ein Urteil des BGH, das für die Branche überraschend ausfiel.
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Zwei Apothekerinnen warben bei ihren Kunden mit Gutscheinen für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise Kuschelsocken. Wert: unter 50 Cent. Aber auch diese Zugabe verstoße gegen die Preisbindung, so das OVG NRW.
Medikamente aus dem Automaten - mit dieser Idee wollte DocMorris den Apothekenmarkt verändern und ländliche Bereiche versorgen. Weil das Unternehmen aber nur eine Erlaubnis für den Versandhandel hat, sei dies wettbewerbswidrig, so das LG.
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