Wegen der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan fordern nun auch alle dortigen EU-Botschafter, Abschiebungen in das Land auszusetzen. Das deutsche Innenministerium fordert derweil das Gegenteil.
In der jüngsten Ausgabe der NJW ist ein brisanter Leserbrief abgedruckt: Der Luftangriff bei Kundus und der damalige Kommandeur seien in der Öffentlichkeit verzerrt dargestellt, meinen zwei BGH-Richter.
Richter Ulrich Maidowski ist vor allem für das Asylrecht zuständig. In Abschiebefällen bleibt dem BVerfG nicht viel Zeit für die Entscheidung, erzählte er bei einer Veranstaltung. Christian Rath war dabei.
Das Verhältnis der zivilen Opfer zur Gesamtbevölkerung ist nicht das alleinige Kriterium zur Bewertung der Situation in einem Konfliktgebiet. Wird subsidiärer Schutz beantragt, müssen laut EuGH weitere Umstände betrachtet werden.
Nach dem deutschen Befehl für einen Luftangriff in Afghanistan 2009 mit zivilen Opfern hat die deutsche Justiz ausreichende Ermittlungen angestellt, so der EGMR. Drei Richter vertraten zur Reichweite der EMRK eine abweichende Meinung.
Wie gefährlich muss ein Staat sein, damit in Deutschland Anspruch auf subsidiären Schutz besteht? Allein das Verhältnis der zivilen Opfern zur Gesamtbevölkerung gibt darüber keine Auskunft, findet der EuGH-Generalanwalt.
Die globale Pandemie verhindere, dass auch gesunde Afghanen ohne soziales Netzwerk in ihrem Heimatland ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen können. Wie es aussieht, wenn die Männer Gefährder sind, prüft das Ministerium jetzt.
Der BGH hat einen eher unspektakulären Fall zum Anlass genommen, um sich klar zum Völkerstrafrecht zu positionieren: Der Immunität von Angehörigen ausländischer Streitkräfte erteilt er eine deutliche Absage.