Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Sterbebegleitung getroffen: Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch das Leben zu retten. Zumindest, wenn die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen wurde.
Der Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, muss erneut verhandelt werden. Durch die geänderte Rechtslage könne sie straflos sein, so das OLG Frankfurt in der Revision.
1984 entschied der BGH, ein Hausarzt sei verpflichtet, seinen Patienten nach einem Suizidversuch zu retten. Nun kommt die Gelegenheit zur Abkehr von dieser Rechtsprechung. Die ist lange überfällig, meinen Henning Rosenau und Henning Lorenz.
Bei Behandlungsfehlern kann nahen Angehörigen des Patienten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen seelischer Leiden zustehen, so der BGH. Die Situation sei vergleichbar mit den bei einem Unfall anerkannten "Schockschäden".
Der Gesetzgeber sehe es so vor: Das AG Tiergarten hat zwei Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach dem neugefassten § 219a StGB verurteilt. Vor dem Gerichtsgebäude gab es Proteste.
Nach der Entscheidung des BSG zu Honorarärzten geht es nun auch um Pflegekräfte. Die Kliniken sollten schnell handeln und vor allem nicht meinen, es gehe in ihrem Fall um eine Ausnahme, warnen Ulrike Grube und Jessika Gruber.
Der bundesweite Ärztemangel kann laut BSG kein Grund dafür sein, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gelten. Honorarärzte sind deshalb regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Für Krankenhäuser könnte das zum Problem werden.
Die Entscheidung des BGH zum "Leben als Schaden" war für alle Beteiligten in ihrer Reichweite völlig überraschend. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht. Die entscheidenden Fragen bleiben darin aber offen.