Der Fall beschäftigt Justiz und Politik. Die Ausbildungsduldung einer Armenierin erlosch, weil sie die Behörden nicht ausreichend informierte. Die Abschiebung war daher rechtmäßig, hieß es am Montag auch im Hauptsacheverfahren beim VG Koblenz.
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Gerichte müssen Vorlagefragen an den EuGH in anderen Verfahren nur dann berücksichtigen, wenn diese entscheidungserheblich und erforderlich sind. Dazu braucht es genug Tatsachenvortrag, so das BVerfG im Fall einer Asylbewerberin.
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Behörden und Gerichte trifft eine verfassungsrechtliche Pflicht, sich vor Abschiebungen über die Situation im Zielland zu informieren oder Zusicherungen der Behörden einzuholen, so das BVerfG. Das gelte auch für Abschiebungen in die Türkei.
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Das Bundesland Bremen schob im September einen 18-jährigen Islamisten nach Russland ab. Dagegen wehrte er sich vor dem EGMR, weil ihm Folter und die Trennung von seiner Familie drohe. Straßburg hat an der Entscheidung nichts auszusetzen.
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Wenn ein EU-Mitgliedstaat Flüchtlinge nicht innerhalb von sechs Monaten in einen anderen – und eigentlich zuständigen – EU-Staat abschiebt, muss er den Asylantrag selbst prüfen. Das hat der EuGH nun entschieden.
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EU-Bürger, die lange in einem anderen Mitgliedstaat leben und dort gut integriert sind, können nach Auffassung des Generalanwalts nicht ohne weiteres ausgewiesen werden. Auch nicht, wenn sie straffällig geworden sind.
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Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, denen in ihrer Heimat ernsthafte Gefahren drohen. Ein mangelhaftes Gesundheitssystem und keine angemessene psychologische Betreuung begründen darauf aber keinen Anspruch, so der Generalanwalt.
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Islamistische Gefährder dürfen nach Tunesien und in die Türkei abgeschoben werden. Nötig sind allerdings vorherige Zusicherungen der Zielländer, entschied das BVerwG.
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