Patienten zwangsweise zu behandeln, darf nur das letzte Mittel sein. Das muss bisher immer in einem Krankenhaus geschehen. Das BVerfG verhandelte nun zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen BGB-Vorschrift. Und nimmt Alternativen in den Blick.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen bei betreuten Personen nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Aus medizinischer Sicht ist das allerdings nicht immer eine gute Idee. Eine Verfassungsbeschwerde scheiterte aber an der Subsidiarität.
Zwangsbehandlung gegen den Willen des Patienten – möglich ist das nur unter engen Voraussetzungen, wenn es zum Wohl des Betroffenen notwendig ist. Eine Elektrokrampftherapie zählt nicht dazu, so der BGH.
Sollen Menschen unter Betreuung gestellt werden, ist eine persönliche Anhörung unerlässlich, betont das BVerfG in einem aktuellen Beschluss. Diese kann auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden.
Artikel lesen
Der BGH hält die 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig. Nun soll das BVerfG klären, ob die Regelungen gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
Artikel lesen
Jetzt Pushnachrichten aktivieren
Pushverwaltung
Sie haben die Pushnachrichten abonniert. Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.