Im "Badewannenmordfall" geht es um einen Mann, der über 13 Jahre in Haft war – für einen Mord, den es wohl nie gab. Der Fall gibt Anlass, der Fehlurteilsforschung endlich zuzuhören, meint Katharina Reisch.
Das BVerfG hat eine einstweilige Anordnung zugunsten eines Mordverdächtigen erneut verlängert, er muss damit nicht in U-Haft. Das Verfahren kam aufgrund einer neuen Wiederaufnahme-Vorschrift zustande, die das BVerfG aktuell prüft.
Müssen rechtskräftig freigesprochene Mordverdächtige ein Leben lang damit rechnen, dass ihr Strafverfahren bei neuer Beweislage wieder aufgerollt wird? Über die äußerst umstrittene Wiederaufnahme-Vorschrift verhandelte das BVerfG am Mittwoch.
Sollen einmal rechtskräftig des Mordes Freigesprochene bei neuer Beweislage doch noch verurteilt werden können? Über die erst kürzlich eingeführte und sehr umstrittene Wiederaufnahmevorschrift in § 362 Nr. 5 StPO verhandelt das BVerfG im Mai.
Ein Mann wird 1983 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Wegen neuer Beweismittel wird das Verfahren 2021 wieder aufgenommen. Ist das verfassungsgemäß? Bis das entschieden ist, muss der Verdächtige nicht in Haft.
Die Neuregelung der Wiederaufnahme von Strafverfahren soll "Unerträgliches" verhindern und "Gerechtigkeit wiederherstellen". Für Thomas Fischer sind das bloße Behauptungen. Er warnt vor der Durchbrechung grundrechtlicher Garantien.
Der Prozess gegen den – zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochenen – Mordverdächtigen an der 17-jährigen Frederike von Möhlmann findet frühestens im nächsten Jahr statt. Zuerst soll das BVerfG die Wiederaufnahme-Vorschrift prüfen.
Ismet H. wurde 1983 von dem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen, die 17-jährige Frederike von Möhlmann ermordet zu haben. Nach umstrittener Wiederaufnahme des Verfahrens kam er erneut in U-Haft. Das BVerfG ordnete jetzt die Freilassung an.