Das Anzeigenblatt "Einkauf Aktuell" flattert jede Woche millionenfach in deutsche Briefkästen - ungefragt und auch trotz Widerspruchs. Verbraucherschützer beschweren sich über unnötigen Müll und wollen klagen.
Schleichwerbung auf Instagram beschäftigt die Gerichte zunehmend. Das OLG Frankfurt hat im Fall eines Aquaristik-Influencers entschieden, dass dieser den kommerziellen Zweck seiner Produktempfehlungen kenntlich machen muss.
Wer "Kinderwunsch-Tee" vertreibt, muss dafür sorgen, dass sein Tee auch tatsächlich zur Förderung der Empfängnisfähigkeit beiträgt. Der Verweis auf die Erfahrungsheilkunde genügte den Kölner Richtern nicht.
Wer in einem Branchenverzeichnis damit wirbt, Patentanwalt zu sein, muss auch als solcher zugelassen sein. Nur über entsprechende Qualifikationen zu verfügen, reicht nicht. Sonst handele es sich um irreführende Werbung, so der BGH.
Der Gesetzgeber sehe es so vor: Das AG Tiergarten hat zwei Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach dem neugefassten § 219a StGB verurteilt. Vor dem Gerichtsgebäude gab es Proteste.
Vielen Influencern ist nicht klar, was sie als Werbung kennzeichnen müssen und was nicht. Nach Abmahnungen und unterschiedlichen LG-Urteilen ist die Szene verunsichert. Im BMJV gibt es nun erste Überlegungen, das gesetzlich zu regeln.
Auf vielen Friedhöfen ist Werbung per Satzung verboten. Ein Steinmetz, der an seine Kunden kostenlose Blumenvasen mit seinem Werbedruck verteilt hat, muss nun ein Ordnungsgeld zahlen.
Ein KfZ-Händler musste eine deutliche Niederlage vor dem OLG Köln hinnehmen. Von einer sog. "dreisten Lüge" sprachen die Richter angesichts der Preisangabe zu einem Auto, die im Kleingedruckten ungewöhnlichen Bedingungen unterlag.