DocMorris wollte in Deutschland apothekenpflichtige Arzneimittel per Automat an die Endverbraucher ausgeben. Das Problem: Das Unternehmen hat nur eine Erlaubnis für den Versand derartiger Mittel, weshalb der Plan nun am VGH scheiterte.
Doc Morris darf in Deutschland keine Apotheken-Automaten betreiben. Das Unternehme könne auf diese Weise nicht die Arzeimittelsicherheit gewährleisten, so der BGH. Er wies mehrere Nichtzulassungsbeschwerden ab.
Auch wenn der EuGH die deutsche Preisbindung für Medikamente kippte, hätte Docmorris Kunden nicht mit Gutscheinen werben dürfen. Schadensersatz könne die Versandapotheke deswegen nicht verlangen, so das LG Düsseldorf.
Der erste Medikamentenautomat bleibt verboten. Auch das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass das Geschäftsmodell von Docmorris wettbewerbswidrig ist. Der Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibe Apotheken überlassen.
Wegen ihrer Apothekenautomaten handelte sich die niederländische Versandapotheke Doc Morris bereits Anfang April eine gerichtliche Niederlage ein. Am Donnerstag veröffentlichte das VG Karlsruhe nun die Gründe, warum das Verbot rechtens sei.
Die Insolvenz des Versandhändlers Neckermann vor gut sieben Jahren hat ein Nachspiel. Der Insolvenzverwalter glaubt, dass das Management die Pleite zu spät erkannt hat und klagt auf Schadensersatz. Das LG Frankfurt sieht die Klage kritisch.
Fremdenfeindlich bewarb er Schusswaffen, die er über eine Internet-Plattform von Ungarn aus verkaufte. Nach jahrelangen Ermittlungen ist nun ein mutmaßlicher Rechtsextremist aus Thüringen verurteilt worden.
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