Vorläufig besteht kein Bedarf, dem Verfassungsschutz zu untersagen, Angaben über die Zahl der "Flügel"-Anhänger in der AfD zu machen, so das BVerfG. Die entscheidenden Verfahren zur Beobachtung der Partei stehen noch aus.
Die Medienberichte über die Einstufung der AfD als Verdachtsfall seien dem BfV zurechenbar, das damit seine Stillhaltezusage an das VG Köln gebrochen habe, so das Gericht. Ein "unvertretbarer Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien".
Die Einstufung als Verdachtsfall kommt für die AfD ungünstig, schließlich steht 2021 auch die Bundestagswahl an. Während das BfV noch keine Stellung nehmen will, kündigte Alice Weidel bereits juristische Schritte an.
Auch das OVG sieht keinen Bedarf für eine Zwischenregelung zugunsten der AfD gegenüber einer Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Zwischenzeitlich mögliche Nachteile seien in der Abwägung mit sonst drohenden Gefahren hinzunehmen.
Da es um das Staatswohl ging, durfte der U-Ausschuss zum Weihnachtsmarktanschlag 2016 einen V-Personen-Führer aus dem Umfeld des Täters Amri zu Recht nicht befragen, lautet ein aktueller Beschluss des BVerfG.
Da nach Ansicht der AfD die Mitgliederzahl ihres "Flügels" in Höhe von 7.000 falsch ist, wollte sie erreichen, dass der BfV diese Zahl nicht bekannt gibt. Einen solchen Zwischenbeschluss in dem Verfahren lehnte das VG jedoch ab.
Darf der ehemalige Präsident des Verfassungsschutzes nun als Anwalt für die AfD gegen den Verfassungsschutz klagen? Und wenn er nicht durfte, was würde das heißen - für ihn, die Kanzlei und die Klage der AfD, fragt Dr. David Markworth.
Der Ex-Chef des Verfassungsschutzes arbeitet nicht mehr mit der Kanzlei Höcker zusammen. Maaßens Austritt sei nur vorgezogen worden, so die Kanzlei, die die AfD gegen den Verfassungsschutz vertritt. Die Anwaltskammer scheint kritisch.