In Berlin kann Ende Oktober ein Motorradkorso gegen "die Abschaffung der Vereinsfreiheit" stattfinden, entschied das örtliche VG. Die Teilnehmer dürften sich mit ihren Motorrädern versammeln, um gegen das Kuttenverbot zu demonstrieren.
Das vom BMI ausgesprochene Verbot der rechtsextremen Vereinigung "Combat 18" bleibt vollziehbar. Die Organisation sei erkennbar verfassungsfeindlich, so das BVerwG.
Motorradclubs dürfen die Kennzeichen ihrer verbotenen Schwesterorganisationen seit 2017 nicht mehr öffentlich zur Schau stellen. Ein ganz erheblicher Grundrechtseingriff, findet das BVerfG. Gerechtfertigt ist dieser aber trotzdem.
Ist ein Verein verboten worden, so darf man sich nicht für ihn betätigen. Der BGH hat nun noch einmal klargestellt, dass man aber wenigstens grob wissen muss, dass ein Verein verboten ist, um vorsätzlich handeln zu können.
Fünf Freiburger, die das BMI zu den Betreibern der verbotenen Internetplattform rechnet, haben Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sehen die Plattform als von der Pressefreiheit geschütztes Medium und das Vereinsrecht instrumentalisiert.
Das Innenministerium geht mit Razzien in mehreren Bundesländern und mit einem bundesweiten Betätigungsverbot gegen die Terrororganisation Hisbollah vor. Deutschland nutzte sie vorallem als Rückzugsort um zum Spendensammeln.
Nach dem Verbot von "Combat 18" geht es nun einer Gruppe an den Kragen, die der Verfassungsschutz der Reichsbürger-Szene zuordnet. Sie hängen kruden Ideen an und verherrlichen Gewalt, viele gelten als waffenaffin.
Das Verbot von "linksunten.indymedia" bleibt bestehen - aber nicht gerichtlich überprüft. Die BVerwG-Richter trafen am Ende keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Verbots. Die Kläger wollen nach Karlsruhe ziehen.