Corona hat die Urlaubspläne vieler Menschen platzen lassen. Unzählige Reisen wurden storniert - aber nicht immer geht das ohne finanzielle Verluste. Letztlich kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, zeigt der BGH in drei ausgewählten Fällen.
Er musste seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen, deshalb habe er sich nicht erholen können. Daher möchte ein Schlosser, dass seine Arbeitgeberin ihm die Urlaubstage wieder gutschreibt. Das BAG wendet sich zunächst an den EuGH.
Ein Pauschalurlauber tritt bei Ausbruch der Pandemie noch vor Reisebeginn von seiner Buchung zurück, wenig später wird die Reise sowieso unmöglich – muss er trotzdem die Stornogebühren zahlen? Dazu hat der BGH nun dem EuGH vorgelegt.
Eine Arbeitnehmerin machte Urlaub im Hochrisikogebiet der Dominikanischen Republik und bekam im Anschluss Corona. Ihre Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung. Zu Unrecht, meint nun das ArbG Kiel.
Ferienzeit ist für Lehrer immer Urlaubszeit, spöttelt der Volksmund. Dass das aber auch juristisch genau so zu verstehen ist, hat das VG Gelsenkirchen in einer aktuellen Entscheidung klargemacht.
Im März 2020 war nicht absehbar, wie sich die Coronapandemie noch entwickelt. Wer zu dem Zeitpunkt eine Reise storniert hat, muss dem Reiseveranstalter nach Ansicht des OLG Frankfurt keine Entschädigung zahlen.
Risikogebiete, Einreiseverbote, Quarantänepflichten: Die Pandemie hat die Urlaubspläne vieler Menschen über den Haufen geworfen. Wann kann die Pauschalreise kostenfrei storniert werden, wann nicht?
Eine Landesbeamtin erkrankte, wurde dadurch dienstunfähig und starb zwei Jahre später. Davor hatte sie aber ganze 64 nicht genommene Urlaubstage angesammelt. Nur für 46 dieser Tage bekommen die Erben allerdings Geld.