Wenn Konkurrenten sich absprechen und gemeinsame Sache machen, guckt einer in die Röhre: der Verbraucher. Doch beteiligten Firmen kommt so eine Absprache mitunter teuer zu stehen. Der Jahresrückblick des BKartA.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen schützen nicht nur den Namen, sondern unter Umständen auch die Form von Lebensmitteln. Dies hat der EuGH in einem Streit um französischen Morbier-Käse entschieden.
Das Prinzip ist simpel: Tickets für beliebte Fußballpaarungen aufkaufen und sehr viel teurer weiterverkaufen. Mit einem solchen Geschäftsmodell hat es für eine Online-Plattform vor dem LG München I nun aber gekracht.
Der Feinkosthersteller Appel darf - genau wie Käpt'n Iglo - für seine Fischprodukte mit einem älteren Mann mit Bart und Mütze werben. Verwechslungsgefahr mit dem berühmten Fischstäbchen-Botschafter bestehe nicht, so das LG München I.
Die Pharmafirmen Teva und Cephalon sollen 60,5 Millionen Euro Strafe zahlen, weil sie mit Absprachen eine Arznei gegen Schlafstörungen künstlich teuer gehalten haben sollen. Dies teilte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager mit.
Der EuGH hat entschieden, vor welchen Gerichten man sich gegen Geschäftspraktiken von Online-Plattformen wehren kann. Ein Hotel aus Schleswig-Holstein kann die niederländische Plattform Booking.com demnach in Deutschland verklagen.
Der Gesetzgeber will Verbraucher in Zukunft besser vor falschen Bewertungen im Online-Handel schützen. Das ist gut für die Kunden, meinen Martin Gerecke und Nils Graber. Aber für die Händler wäre mehr drin gewesen.
Nutzt Amazon Daten auf seiner Handelsplattform, um Drittanbieter auszubooten und sich Vorteile zu verschaffen? Die EU-Wettbewerbshüter beantworten die Frage nach einer ersten Untersuchung mit einem klaren Ja.