Vor eineinhalb Jahren war der Beamtenbund mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinsatzgesetz noch gescheitert; jetzt versucht es die Gewerkschaft erneut. Der Gesetzgeber habe die damaligen Vorgaben aus Karlsruhe nicht umgesetzt.
Am 23. Dezember 1918 wurde das Tarifvertragsrecht gesetzlich anerkannt. Vorausgegangen war ein Konsens von Unternehmens- und Gewerkschaftsseite, der zwar brüchig bleiben, aber bis heute nachwirken sollte.
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Bestimmte Leistungen nur Arbeitnehmern zu gewähren, die einer Gewerkschaft angehören, geht in Ordnung, so das BVerfG am Freitag. Das gilt aber dann nicht mehr, wenn sich Arbeitnehmer gezwungen fühlen, der Gewerkschaft beizutreten.
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Auch wenn Arbeitnehmer das halbe Jahr in Kurzarbeit sind, darf ihr Urlaubsentgelt nicht gekürzt werden. Die Dauer des Urlaubs dagegen schon, entschied der EuGH am Donnerstag.
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Je länger Lehrer arbeiten, desto mehr Geld bekommen sie. Die Berufserfahrung wird aber nur dann vollständig berücksichtigt, wenn sie beim selben Arbeitgeber gesammelt wurde. Ob das richtig sein kann, möchte das BAG nun vom EuGH wissen.
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Flugbegleiter und der Arbeitgeberverband handelten eine Einmalzahlung für Beschäftigte der Lufthansa aus. Ein Angestellter, der monatelang ausgefallen war, verlangte die Zahlung in voller Höhe, blieb vor dem BAG aber erfolglos.
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Der Tarifvertrag im Baugewerbe berücksichtigt bei der Berechnung der Urlaubsvergütung auch Kurzarbeitszeiträume. Nach Auffassung des Generalanwalts ist das unionsrechtskonform. Die Berechnung der Urlaubsvergütung sei Sache der Mitgliedstaaten.
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Der Grundsatz der sozialen Mächtigkeit bleibt. Daran ändern auch das Tarifeinheitsgesetz und der gesetzliche Mindestlohn nichts, so das BAG. Die Bedeutung der Entscheidung für kleinere Gewerkschaften zeigt Dr. Sven Lohse.