Beschäftigte von Serviceeinheiten eines Amtsgerichts hatten die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe eingeklagt. Das Land Berlin und eine Arbeitgebervereinigung legten Verfassungsbeschwerde ein. Diese war jedoch unzulässig.
Leiharbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird. Das entschied der EuGH am Donnerstag.
Wie der EuGH, so das BAG: Für den Schwellenwert von Mehrarbeitszuschlägen zählen auch die bezahlten Urlaubsstunden. Alles andere könnte Arbeitnehmer daran hindern, überhaupt Urlaub zu nehmen.
Reinigungskräfte, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten keinen Erschwerniszuschlag, so das BAG. Den Zuschlag gibt es für das Tragen einer medizinischen Schutzausrüstung – dazu zähle eine OP-Maske aber nicht.
Ein deutscher Fall vor dem EuGH wirft die Frage auf, ob Leiharbeiter nach Tarif schlechter bezahlt werden dürfen als das Stammpersonal. Jörn Kuhn und Jennifer Bold erläutern die Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Fall.
Das Urteil ist mit Spannung erwartet worden, doch die große Entscheidung bleibt aus. Der Ball liegt nun wieder beim BAG, das über eine mögliche Ungleichbehandlung entscheiden muss. Es geht längst nicht nur um einige Einzelfälle.
Es bleibt ein schwieriger Weg für kleine Gewerkschaften als tariffähig anerkannt zu werden. Die DHV ist an dem vom BAG geforderten Organisationsgrad gescheitert. Die ständige Rechtsprechung hat das BVerfG nun aber bestätigt.