Der Bundestag versucht sich in diesen Tagen einmal mehr an einer Regelung der Suizidhilfe, doch das BVerfG hat die Grenzen eng gezogen. Welcher Spielraum bleibt noch und wie gestalten ihn die ersten Entwürfe?
Am Freitag hat der Bundestag über drei Gesetzesvorschläge zur Regulierung der Suizidhilfe debattiert. Eine Neuregelung ist notwendig, weil das BVerfG das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig hält.
Ein dänischer Arzt hat zwei Personen Medikamente zum Suizid verschrieben und einer Person geraten, sich eine Plastiktüte über den Kopf zu ziehen. In Dänemark ist das strafbar. Der Arzt scheiterte nun vor dem EGMR.
Schwerkranke Patienten können vom Staat keine Medikamente für ihren Suizid verlangen, entschied das OVG NRW. Ob das mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar ist, wird nun ein Fall für das BVerwG.
Während das Betäubungsmittelgesetz früher vor allem den Schutz der „Volksgesundheit“ bezweckte, wird es in Zukunft mehrere sich teils widersprechende Zwecke erfüllen müssen. Eine heikle Arbeit für den Gesetzgeber, analysiert Oliver Tolmein.
Schwerkranke Patienten mit Sterbewunsch haben nach einem Obergerichtsurteil kein Anrecht auf Zugang zu einem todbringenden Medikament. Das hat das OVG NRW entschieden und damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt.
In einem spektakulären Urteil kippte das BVerfG im Jahr 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Bis jetzt fehlt eine neue Regelung. Der Bundestag hat nun kontrovers über verschiedene Gesetzentwürfe diskutiert.
Nachdem § 217 StGB für nichtig erklärt und damit die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen wieder legalisiert wurde, besteht womöglich kein Anlass mehr, tödliche Betäubungsmittel zum Suizid selbst zu erwerben, findet das BVerfG.