Die Entscheidung des BGH zum "Leben als Schaden" war für alle Beteiligten in ihrer Reichweite völlig überraschend. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht. Die entscheidenden Fragen bleiben darin aber offen.
Der Gesetzgeber muss den Rahmen schaffen, das Grundrecht auf Suizid zu verwirklichen, sagte Andreas Voßkuhle. Doch § 217 StGB schränkt die Freiheit von Ärzten ein, die es für die Autonomie von Menschen braucht.
Ärzte und Organisationen, die Hilfe zum Suizid leisten, können sich heute strafbar machen. Nicht nur sie, sondern auch die Sterbewilligen wehren sich dagegen. Am Dienstag verhandelte das BVerfG.
Ärzte können sich durch die Erhaltung eines Lebens nicht schadensersatzpflichtig machen, sagt der BGH. Nicht einmal die Behandlungskosten seien erstattungsfähig.
In der Verhandlung vor dem BGH deutet sich an, dass die Bundesrichter einem Schadensersatz für "erlittenes Leben" nicht so aufgeschlossen gegenüberstehen könnten wie die Vorinstanz. Eine Entscheidung ist aber noch nicht gefallen.
Wenn es nach Bundesgesundheitsminister Jens Spahn geht, werden Schwerstkranke vorerst keine Erlaubnis zum Kauf von tödlichen Betäubungsmitteln bekommen – auch wenn das BVerwG dies "in extremen Ausnahmesituation" gefordert hatte.
Wann ist der Sterbewunsch eines Patienten so konkret, dass ihm entsprochen werden muss? Nachdem der BGH in jüngster Vergangenheit für Unsicherheit sorgte, konkretisierte er nun die Anforderungen an die Formulierung des Sterbewunsches.
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Richter des Bundesverfassungsgerichts Peter Müller wird im Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht mitentscheiden. Er hatte ein solches Verbot als ehemaliger Ministerpräsident noch selbst unterstützt.
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