Eine Pflegerin spritzte einem Krebspatienten kurz vor dessen Tod eine Überdosis Morphin – entgegen der ärztlichen Verordnung. Das Landgericht verurteilte sie deshalb wegen Körperverletzung, doch der BGH äußert Zweifel.
Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Sterbebegleitung getroffen: Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch das Leben zu retten. Zumindest, wenn die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen wurde.
Patienten, die sich aufgrund einer schweren Krankheit das Leben nehmen möchten, können einen Anspruch auf tödliche Betäubungsmittel haben, sagte das BVerwG 2017. Aber auf Vorrat gibt es die nicht.
Was machen Liberalisierungen in der Sterbehilfe oder der vorgeburtlichen Diagnostik mit unserer Gesellschaft? Udo Di Fabio im Interview über die Gefahr eines "sittlichen Neoliberalismus" und was Hybridwesen damit zu tun haben.
Die Entscheidung des BGH zum "Leben als Schaden" war für alle Beteiligten in ihrer Reichweite völlig überraschend. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht. Die entscheidenden Fragen bleiben darin aber offen.
Der Gesetzgeber muss den Rahmen schaffen, das Grundrecht auf Suizid zu verwirklichen, sagte Andreas Voßkuhle. Doch § 217 StGB schränkt die Freiheit von Ärzten ein, die es für die Autonomie von Menschen braucht.
Ärzte und Organisationen, die Hilfe zum Suizid leisten, können sich heute strafbar machen. Nicht nur sie, sondern auch die Sterbewilligen wehren sich dagegen. Am Dienstag verhandelte das BVerfG.
Ärzte können sich durch die Erhaltung eines Lebens nicht schadensersatzpflichtig machen, sagt der BGH. Nicht einmal die Behandlungskosten seien erstattungsfähig.