§ 219a StGB verbietet es Ärztinnen und Ärzten, für Abtreibungen unter Hinweis auf Methoden oder Ähnliches zu werben. Dagegen erhebt die Ärztin Kristina Hänel, die eben wegen solcher Werbung verurteilt wurde, nun Verfassungsbeschwerde.
Eine Gießener Ärztin wurde auch nach der neuen Rechtslage zu Recht wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt. Das OLG Frankfurt a.M. hat ihre Revision verworfen.
Die US-Regierung ging dagegen vor, dass Frauen in der Pandemie Abtreibungspillen vom Arzt auch per Post bekommen können. Der Supreme Court folgte dem Antrag in seiner ersten Entscheidung zu Schwangerschaftsabbrüchen mit Richterin Barret.
Bei der Geburt von Zwillingen litt eines der Babys an schweren Hirnschäden, war aber lebensfähig. In Absprache mit der Mutter töteten die Ärzte dieses. Von straffreiem Schwangerschaftsabbruch kann dabei keine Rede sein, so auch der BGH.
Vor einigen Tagen entschied das polnische Verfassungsgericht, dass Schwangerschaftsabbrüche auch bei schweren Fehlbildungen des Kindes verfassungswidrig seien. Seitdem halten die Proteste in Polen an.
Nimmt eine Schwangere wiederholt Alkohol zu sich, so kann dies das ungeborene Kind schwer schädigen. Ab wann das Kind dann einen Anspruch auf Opferentschädigung hat, hat nun das BSG erstmalig höchstrichterlich entschieden.
Ein Abtreibungsgegner setzt im Internet Abtreibungen mit den Verbrechen des Holocausts gleich und greift dabei auch die bekannte Gießener Ärztin Hänel an. Die wehrt sich vor Gericht, eine Entscheidung zeichnet sich schon ab.
Ärzte haften, wenn sie die werdende Mutter nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des Kindes hingewiesen haben und diese sonst abgetrieben hätte. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden.