Auch nach der umstrittenen Reform des § 219a StGB ist jeder Hinweis, der über die bloße Information der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen hinausgeht, eine strafbare Werbung. Das KG bestätigte die Verurteilung einer Frauenärztin.
Der Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, muss erneut verhandelt werden. Durch die geänderte Rechtslage könne sie straflos sein, so das OLG Frankfurt in der Revision.
Die GroKo hat ihren Gesetzentwurf zu § 219a StGB vorgelegt, der in der Sachverständigenanhörung des Bundestag-Rechtsausschusses kontrovers diskutiert wurde. Dabei gab es viel Gegenwind und eher wenig Zustimmung für das Vorhaben.
Werbung für den Schwangerschaftsabbruch bleibt in Deutschland verboten. Das sieht ein Referentenentwurf vor, auf den sich die Bundesregierung nun verständigt hat. Der DJB und Teile der Opposition kritisierten den Entwurf scharf.
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Drei Mediziner, die kinderlosen Paaren gefrorene Eizellen vermittelten, wurden auch in zweiter Instanz freigesprochen. Das Verfahren ist aber noch nicht beendet. Weiterhin angeklagt ist die Strafrechtsprofessorin Monika Frommel.
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Die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch bleibt in Deutschland verboten. Darauf verständigten sich die zuständigen Ministerien der GroKo am Mittwochabend. Die SPD wollte ursprünglich, dass die Vorschrift ganz gestrichen wird.
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Kristina Hänel, die als Ärztin Schwangerschaftsabbrüche anbietet und darüber auch informiert, wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt, was für rege Diskussionen um § 219a StGB sorgte. Nun hat sie Revision eingelegt.
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Eine Frau lag in den Wehen, da ließ der Herzschlag ihres Kindes nach. Als die Ärzte sie darüber informierten, geriet sie in Panik und der rettende Kaiserschnitt verzögerte sich. Die Mediziner hätten früher aufklären müssen, so der BGH.
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