§ 219a StGB verbietet es Ärztinnen und Ärzten, für Abtreibungen unter Hinweis auf Methoden oder Ähnliches zu werben. Dagegen erhebt die Ärztin Kristina Hänel, die eben wegen solcher Werbung verurteilt wurde, nun Verfassungsbeschwerde.
Eine Gießener Ärztin wurde auch nach der neuen Rechtslage zu Recht wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt. Das OLG Frankfurt a.M. hat ihre Revision verworfen.
Bei der Geburt von Zwillingen litt eines der Babys an schweren Hirnschäden, war aber lebensfähig. In Absprache mit der Mutter töteten die Ärzte dieses. Von straffreiem Schwangerschaftsabbruch kann dabei keine Rede sein, so auch der BGH.
Frauen in Vorständen und der Geschäftsführung haben keinen Anspruch auf Mutterschutz. Mehrere Bundesländer brachten nun eine Beschlussvorlage in die JuMiKo ein, um dies zu ändern.
Nimmt eine Schwangere wiederholt Alkohol zu sich, so kann dies das ungeborene Kind schwer schädigen. Ab wann das Kind dann einen Anspruch auf Opferentschädigung hat, hat nun das BSG erstmalig höchstrichterlich entschieden.
Der Tod einer jungen Frau und ihres Babys nach der Einnahme eines Glukosemittels hatte für Aufsehen gesorgt. Die Ermittler gingen zunächst von einem Versehen in einer Kölner Apotheke aus. Die Anklage enthält nun dennoch eine Überraschung.
Ärzte haften, wenn sie die werdende Mutter nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des Kindes hingewiesen haben und diese sonst abgetrieben hätte. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden.
Es war die erste Verurteilung seit der Reform des umstrittenen § 219a StGB, nun will eine Berliner Frauenärztin Verfassungsbeschwerde erheben. Die Norm bringe immer noch keine Rechtssicherheit und schränke Ärzte unzulässig ein.