Schon sehr bald wird das BVerfG eine erste Entscheidung zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags treffen. Die öffentlich-rechtlichen Sender haben eine einstweilige Anordnung beantragt. Christian Rath kennt ihre Argumente.
Der Streit um den künftigen Rundfunkbeitrag eskalierte in Sachsen-Anhalt so weit, dass neben dem Beitragsplus auch die Zukunft der schwarz-rot-grünen Koalition auf dem Spiel stand. Der Regierungschef hat jetzt Fakten geschaffen.
Nach dem EuGH-Generalanwalts darf der Rundfunkbeitrag auch in bar bezahlt werden. Eine deutsche Regelung für ein Recht auf Barzahlung sei zwar europarechtswidrig. Dennoch dürfte eine solche nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden.
Empfänger bestimmter Sozialleistungen sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Alle anderen müssen grundsätzlich zahlen – außer in besonderen Härtefällen. Das BVerwG hat nun entschieden, wann ein solcher Fall vorliegt.
Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zum Rundfunkbeitrag vorgelegt. Es soll nämlich entscheiden, ob zwei Hessen sich auf Überweisung und Lastschrift verweisen lassen müssen. Schließlich ist Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.
Seit 2013 muss grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer oder -mieter den Rundfunkbeitrag an die öffentlich-rechtlichen Anstalten zahlen. Auch diese Änderung bei der Finanzierung ist mit dem Europarecht vereinbar, so der Generalanwalt am EuGH.
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Das BVerfG hat sein mit Spannung erwartetes Urteil in Sachen Rundfunkbeitrag verkündet und entschied: Rundfunk ist wichtig. Das findet auch Barış Çalışkan - doch um die Ausgestaltung seiner Finanzierung könne man weiterhin streiten.
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Kein Paukenschlag aus Karlsruhe: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich ist verfassungsgemäß, so das BVerfG. Nur für Zweitwohnungen dürfe nicht doppelt kassiert werden.
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