Wenn wegen Corona Gottesdienste verboten sind, so müsse es zumindest auch Ausnahmeregelungen geben: Das BVerfG würdigt zwar den Gesundheitschutz, berücksichtigt aber auch den starken Eingriff in die Glaubensfreiheit.
Auch nach den jüngsten Beschlüssen zur Coronakrise bleiben die Gotteshäuser für die Gläubigen bis auf weiteres geschlossen. Für den Bonner Staats- und Kirchenrechtler Christian Hillgruber ist das verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen.
Wegen des Coronavirus waren Ostergottesdienste dieses Jahr verboten. Das BVerfG sprach von einem "überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit". Der Gesundheitsschutz habe aber Vorrang.
Die Berliner Gerichte haben entschieden: Auch über Ostern wird es keine Ausnahmen für Gottesdienste geben. Das Infektionsrisiko sei trotz getroffener Maßnahmen zu hoch.
Im Eingangsbereich von bayerischen Dienstgebäuden ist laut einer Verwaltungsvorschrift "gut sichtbar ein Kreuz anzubringen". Der Bayerische VerfGH hat eine Popularklage dagegen nun als unzulässig abgewiesen.
Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte bleiben in Hessen und Berlin aufgrund der Corona-Pandemie vorerst verboten. In Hessen bestätigte der VGH die entsprechende Corona-Verordnung, in Berlin war es das VG.
Das OVG Koblenz sieht keine Gründe für ein Abschiebungsverbot im Falle eines jungen Afghanen. Der dürfe auch nach dem Übertritt zum katholischen Glauben nach Afghanistan abgeschoben werden, so die Richter.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot, bei der Wahrnehmung von Justizaufgaben ein islamisches Kopftuch zu tragen, bestätigt. Die Begründung der Entscheidung überzeugt Klaus F. Gärditz nicht.