Wenn demnächst der § 103 StGB aus dem Gesetz gestrichen sein wird – Auslöser war die "Böhmermann-Affäre" – ist das wohl vorletzte Kapitel eines putzigen Stücks deutscher Rechtsgeschichte über das Sonderrecht der Fürstenhäuser geschrieben.
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Früher gab es die Saure-Gurken-Zeit nur während der nachrichtenarmen Sommermonate. Seit Staatenlenker zu viel twittern, ist der Beginn dieser Erholungszeit schwierig festzustellen. Sagen wir: Sie fängt an, wenn das Recht zur Gurke kommt.
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Im Sommer 1947 versuchten zwei Gerichte in einer Zivil- und einer Arbeitsrechtssache, über das Unrecht der Vorjahre zu entscheiden. Ihre Ergebnisse waren unbefriedigend, die Kritik daran aber erstaunlich hellsichtig.
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Wohl selten nahm sich ein deutsches Gericht so umfangreich der Kriminalisierung von Sexualität an: Die Rechtsprechung des Jahres 1937 ist überwiegend so scheußlich, dass hier auch ein eher harmloser Fall vorgestellt werden soll.
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Am 18. Juni 1957 wurde das Gleichberechtigungsgesetz verkündet, im Wesentlichen trat es zum 1. Juli 1958 in Kraft. Die vielleicht wichtigste Änderung betraf die Zugewinngemeinschaft, doch rankt um das Gesetz auch eine feministische Legende.
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Für die einen ist sie das Symbol des Heiligen Geistes, für die anderen das Rennpferd des kleinen Mannes. Auch rechtlich gibt die Taube Irritierendes her. Vom Wechsel der Flugrichtung vor Gericht bis zum Notstand im Taubenschlag.
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Vom "argumentum ad nichts zu holen", einem an Diplomatie gescheiterten Luftrecht und der Stadt Köln, die für Ingenieure das Zentrum der Zivilisation ist – ein Feiertagsfeuilleton zum Durchfahren der himmlischen Sphären. Von Martin Rath.
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So verroht, zu denken, dass man bedenkenlos auf fliehende Menschen schießen dürfe, war man selbst im Krieg nicht – jedenfalls im Ersten Weltkrieg. Ein Fall aus der preußischen Provinz erinnert an ein weithin vergessenes Kapitel.
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