Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen bei betreuten Personen nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Aus medizinischer Sicht ist das allerdings nicht immer eine gute Idee. Eine Verfassungsbeschwerde scheiterte aber an der Subsidiarität.
Eine Werbung für ein Medizinprodukt gegen das Reizdarmsyndrom enthielt öffentliche Aussagen eines Arztes zur Behandlung dieser Krankheit – und zwar ohne dessen Zustimmung. Dass dies dennoch zulässig ist, entschied das OLG Köln.
Wer seine Kinder in der Kita betreuen lassen will, muss für eine Masernschutzimpfung oder den Nachweis einer Unverträglichkeit sorgen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Betreuung, wie das OVG NRW entschied.
Ein verunreinigtes Arzneimittel, das zurückgerufen wird, bringt Beweisprobleme mit sich: Wie sollen Patienten nachweisen, womöglich schädliche Chargen eingenommen zu haben? So einen Fall klärte nun das OLG Frankfurt am Main.
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Ein Mediziner darf nicht mit einem Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexual- oder Raumfahrtmedizin werben, da es hierfür keine Facharztbezeichnung gibt. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Ein Straftäter im Maßregelvollzug hat das Recht, Zwangsbehandlungen abzulehnen, es gibt eine "Freiheit zur Krankheit", so das BVerfG. Diese ende aber, wenn zum Beispiel das Personal der Anstalt geschützt werden muss.
Stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fest, dass ein Produkt nicht zulassungspflichtig ist, ist diese Feststellung für die Gerichte bindend, selbst wenn sie inhaltlich falsch ist, so das OLG Frankfurt.
Erst litt er unter chronischen Rückenschmerzen, dann unter einer zu großen Hodenprothese - und gegen den Schmerz helfen könne allein Cannabis, befand ein Patient. Die Krankenkasse wollte das aber nicht bezahlen, also ging es vor das LSG.