Ärzte können sich durch die Erhaltung eines Lebens nicht schadensersatzpflichtig machen, sagt der BGH. Nicht einmal die Behandlungskosten seien erstattungsfähig.
Was genau bedeutet "gelegentlich", wenn es um medizinische Risiken geht? Häufig? Oder doch eher selten? Und müssen sich Ärzte bei der Aufklärung auf Beipackzettel-Definitionen stützen? Ein Patient sah das so, scheiterte damit vor dem BGH.
In der Verhandlung vor dem BGH deutet sich an, dass die Bundesrichter einem Schadensersatz für "erlittenes Leben" nicht so aufgeschlossen gegenüberstehen könnten wie die Vorinstanz. Eine Entscheidung ist aber noch nicht gefallen.
Am Dienstag geht es vor dem BGH um nicht weniger als den Preis des Lebens - eines ungewollten Lebens. Der Sohn eines ehemaligen Patienten verklagt dessen Arzt, weil er seinen Vater zu lange am Leben erhalten habe.
Die Herstellung von sogenannten Gefrierzellen zur Anwendung beim Menschen ist zu Recht verboten. Dies hat das OVG Koblenz entschieden. Es bestehe der Verdacht, dass die Therapie schädlich sein könnte, ein Nutzen sei hingegen nicht belegt.
Nach dem illegalen Vertrieb auch schadhafter Arzneimittel kommt ein neues Gesetz. Neben Neuregelungen zur Arzneimittelüberwachung sind darin auch Regressansprüche der Krankenkasse bei Rückrufen vorgesehen, erklärt Nikolas Gregor.
Am 17. Februar 1939 beschloss der NS-Gesetzgeber das Heilpraktikergesetz. Obwohl es zu Irrtümern über die Fähigkeiten der Heilpraktiker einlädt, regelt es nach wie vor einen bedeutenden Teil der Gesundheitsdienstleistungen.
Vor einer Lebendorganspende müssen Ärzte die Spender über alle Risiken des Eingriffs aufklären. Auch Formverstöße können ihnen zum Verhängnis werden, so der BGH. Im Ergebnis richtig, in der Begründung fragwürdig, findet Martin Rehborn.