Seminarplanung und Vertrieb von Yoga-Produkten haben nichts mit Religionsausübung zu tun. Ein Yoga-Zentrum muss daher den Mindestlohn an ehemalige Mitglieder nachzahlen. Das BVerfG nahm zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.
Eine Volljuristin, die rund acht Jahre in einem Yoga-Zentrum lebte, bekommt für ihre dort geleisteten Dienste den Mindestlohn. Sie habe Arbeitnehmerstatus, eine Ausnahme für Religionsgemeinschaften greife nicht, so das BAG.
Glücklich sein ist heute angesagt – und zwar auf Beschluss der UN. Warum gerade Juristen sich damit bisweilen schwer tun, erklärt André Rode, Ex-Wirtschaftsanwalt und Begründer der Akademie für Meditation in Recht und Wissensgesellschaft.
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