Weniger Text – dieser Kompromiss soll den Streit mit den Verlagen darüber beenden, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet anbieten darf. Für Julian Fischer saß der eigentliche Gegner gar nicht mit am Verhandlungstisch.
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Nur noch wenige Tage, dann ist es soweit: Vom 14. Juni bis 15. Juli rollt der Ball bei der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. Während sich die Fans schon freuen, sichert ein rechtliches Gespinst dem Ausrichter im Hintergrund Milliarden.
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Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts darf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht das Eigentumsrecht aushebeln. Beim Filesharing sollen Inhaber von Internetanschlüssen auch dann haften, wenn die Familie den Anschluss mitbenutzt.
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Die VG Wort hat ihre Einnahmen immer je zur Hälfte an Urheber und Verleger ausgeschüttet. Bis der BGH dieses Modell 2016 für rechtswidrig befand: Allein der Urheber darf profitieren. Zu diesem Ergebnis kam nun auch das BVerfG.
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Obwohl er im Vorfeld der Berichterstattung keine Stellungnahme abgeben wollte, behält Thomas Gottschalk seinen Gegendarstellungsanspruch gegen den Spiegel. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Magazins nicht zur Entscheidung an.
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Das OLG Köln hat entschieden, dass sich der NDR in der Sendung "Top Flops" nicht über die Konkurrenz lustig machen darf, ohne ihr eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Eine Pannenshow sei keine Parodie und auch nicht vom Zitatrecht gedeckt.
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Netflix wollte das deutsche Filmförderungsrecht unter Berufung auf das Beihilfeverbot zum Kippen bringen. Der EU stellte sich allerdings schützend vor die Kommission – und vor Deutschland. Die Gründe erläutert Ulrich Soltész.
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Die Mediengesellschaft ist auch im BGH angekommen, Kameras und Mikrophone sind seit Mitte April bei der Verkündung der Urteile zugelassen. Wie sich das Gericht darauf vorbereitet hat, erklärt die Präsidentin des BGH, Bettina Limperg.
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