Obwohl er im Vorfeld der Berichterstattung keine Stellungnahme abgeben wollte, behält Thomas Gottschalk seinen Gegendarstellungsanspruch gegen den Spiegel. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Magazins nicht zur Entscheidung an.
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Das OLG Köln hat entschieden, dass sich der NDR in der Sendung "Top Flops" nicht über die Konkurrenz lustig machen darf, ohne ihr eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Eine Pannenshow sei keine Parodie und auch nicht vom Zitatrecht gedeckt.
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Netflix wollte das deutsche Filmförderungsrecht unter Berufung auf das Beihilfeverbot zum Kippen bringen. Der EU stellte sich allerdings schützend vor die Kommission – und vor Deutschland. Die Gründe erläutert Ulrich Soltész.
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Die Mediengesellschaft ist auch im BGH angekommen, Kameras und Mikrophone sind seit Mitte April bei der Verkündung der Urteile zugelassen. Wie sich das Gericht darauf vorbereitet hat, erklärt die Präsidentin des BGH, Bettina Limperg.
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Werbeblocker im Internet sind ein Geschäftsmodell. Dass sie mittelbar das Konzept der Verlage beeinträchtigen, macht sie noch nicht unlauter. Das Urteil des BGH ist ebenso eindeutig wie zeitgemäß.
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Die Kölner Journalistenschule darf zwei falsche Bewertungen über Frauke Petry in ihrem "Projekt Faktenzoom" nicht wiederholen. Dieses Urteil veröffentlichen muss die Schule aber nicht, so das OLG Köln. Die Glaubwürdigkeit Petrys sei sowieso dahin.
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Jörg Kachelmann hat einen rechtskräftigen Schmerzensgeldanspruch gegen den Axel Springer Verlag wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung. Eine Beschwerde gegen die nicht zugelassene Revision hat der BGH abgelehnt.
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Die Berliner Notarkammer warnt ihre Notare vor der Teilnahme an einer Umfrage des Juve-Verlags – der Grund: das Werbeverbot für Notare. Juve hält das für "absolut nicht nachvollziehbar". Sind die Amtsträger mit Anwälten vergleichbar?
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