Ein Lehrer aus Brandenburg war überzeugt, dass die Maskenpflicht an Schulen Kindesmissbrauch sei. Das LArbG teilte diese Auffassung nicht und bestätigte, dass darin ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt.
Der technische Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe äußerte sich privat bei Whatsapp herabwürdigend über Geflüchtete und Vereinsmitglieder. Der Verein kündigte ihm daraufhin. Diese Kündigung erklärte das LAG jedoch für unwirksam.
Legt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung für die Restlaufzeit vor, kann das den Beweiswert des gelben Scheins erschüttern. Beschäftigte müssen dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen.
Ein Servicetechniker im Außendienst wollte keine Maske tragen. Er legte seinem Arbeitgeber unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein Attest vor. Er wurde abgemahnt und letztlich gekündigt - zu Recht, so das ArbG Köln.
Viele Arbeitnehmer erhielten 2020 einen Corona-Bonus. Was aber, wenn man kurz nach der Zahlung kündigt - muss man das Geld dann wieder herausrücken? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Oldenburg* beschäftigt.
Eine Berliner Mieterin muss mit ihren 89 Jahren nicht noch einmal umziehen. Wegen ihres hohen Alters und ihrer langjährigen und tiefen Verwurzelung an ihrem Wohnort kann sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, so das LG Berlin.
Eine Verkäuferin hat ihre Vorgesetzte als "Ming Vase" bezeichnet, um den Begriff "Schlitzauge" zu umgehen. Der Betriebsrat sah darin jedoch keine rassistische Äußerung und gab keine Zustimmung zur Kündigung. Das ArbG sah das anders.
Ist ein Lehrer mit rechtsradikalen Motiven tätowiert, lässt dies auf eine fehlende Eignung als solcher schließen, hat das LAG Berlin-Brandenburg nun entschieden. Es war bereits der zweite Anlauf in der Sache.