Ein Lehrer, der die Existenz der Corona-Pandemie leugnet und sie für eine Verschwörung der Pharmaindustrie hält, ist seinen Job los. Wie das ArbG Darmstadt entschied, ist die Kündigung des Lehrers wirksam.
Zum zweiten Mal infolge steht uns eine Weihnachtszeit unter Pandemiebedingungen bevor. Was bei digitalen Weihnachtsfeiern, Kündigungen unterm Tannenbaum und der Zahlung von Weihnachtsgeld zu beachten ist, erklärt Michael Riedel.
Wer als Schornsteinfeger sein "hoheitlich zu führendes Kehrbuch" nicht ordentlich führt, kann als unzuverlässig gelten und den Job verlieren, so das VG Trier.
Vier Tötungsdelikte werden einer Mitarbeiterin eines Potsdamer Wohnheimes für Menschen mit Behinderung vorgeworfen. Das Strafverfahren ist aber kein Grund, das Kündigungsschutzverfahren auszusetzen, so das LAG Berlin.
Ein Lehrer aus Brandenburg war überzeugt, dass die Maskenpflicht an Schulen Kindesmissbrauch sei. Das LArbG teilte diese Auffassung nicht und bestätigte, dass darin ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt.
Der technische Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe äußerte sich privat bei Whatsapp herabwürdigend über Geflüchtete und Vereinsmitglieder. Der Verein kündigte ihm daraufhin. Diese Kündigung erklärte das LAG jedoch für unwirksam.
Legt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung für die Restlaufzeit vor, kann das den Beweiswert des gelben Scheins erschüttern. Beschäftigte müssen dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen.
Ein Servicetechniker im Außendienst wollte keine Maske tragen. Er legte seinem Arbeitgeber unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein Attest vor. Er wurde abgemahnt und letztlich gekündigt - zu Recht, so das ArbG Köln.