Krankenkassen müssen keine Operationen eines Krankenhauses bezahlen, an denen ein Nichtarzt mitgewirkt hat, so das BSG. In so einem Fall sei das Qualitätsgebot nicht gewahrt.
Krankenkassen müssen eine Therapie mit Cannabis nur als absolute Ausnahme finanzieren. An der angeblichen "Tablettenphobie" eines Patienten, wonach die medizinische Droge der letzte Ausweg sei, hatte das LSG so seine Zweifel.
Auch wenn eine künstliche Befruchtung im europäischen Ausland zulässig ist, müssen die Krankenkassen nicht zwingend die Kosten tragen, so das SG München. Dafür müsse der Eingriff schon dem deutschen Embryonenschutz entsprechen.
Aufgrund der Verstöße gegen das Transplantationsgesetz eines Arztes im Göttinger Organspendeskandal wollte die Krankenkasse für die Operationen nicht an die Uniklinik zahlen. Das LSG sah das aber nun anders.
Nur weil Nahrungsergänzungsmittel im Einzelfall gut helfen und teuer sind, sind sie nicht gleich Arzneimittel, die bezahlt werden. Die Krankenkasse einer Frau muss daher nicht für die Kosten des Präparats aufkommen, so das LSG.
Gynäkologie oder Urologie? Das SG Berlin hat sich mit der Frage befasst, welche Klinik eine Frau mit Transidentität operieren darf. Entscheidend sei die ursprüngliche biologische Einordnung und nicht der rechtliche Status der Patientin.
Sowohl für heterosexuelle als auch für homosexuelle Paare werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht übernommen, wenn Unfruchtbarkeit gegeben ist. Deshalb liege auch keine Ungleichbehandlung vor, so das BSG.
Die Krankenkasse muss einem an Multiple Sklerose erkrankten Mann einen Elektrorollstuhl gewähren. Er kann kaum noch laufen, infolge seiner Blindheit hielt die Krankenkasse ihn jedoch nicht für verkehrstauglich. Das sah das Gericht anders.