Die NPD hat wegen der Weigerung der Stadt Wetzlar zur Vermietung der Stadthalle Fortsetzungsfeststellungsklage eingereicht. Das BVerfG spricht derweil von Überforderung und verlangt künftig strenge Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.
Artikel lesen
Niemand hatte die Absicht, sich rechtswidrig zu verhalten: So lässt sich die Stellungnahme des Regierungspräsidenten Gießen gegenüber dem BVerfG zum juristischen Streit um die Stadthalle Wetzlar zusammenfassen. Weitere Konsequenzen: keine.
Artikel lesen
Sachsen-Anhalt durfte die Zuständigkeit für die Kinderbetreuung auf die Landkreise übertragen, sagt das BVerfG. Trotz möglichen Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht verblieben den Gemeinden immer noch genug Aufgaben.
Artikel lesen
Als eine der ersten Maßnahmen hat die neugewählte Landesregierung in Nordrhein-Westfalen die Ministerien umbenannt. Beim Gebäude des Justizministeriums steht nun etwas anderes drauf als drin ist.
Artikel lesen
Düsseldorfs Oberbürgermeister durfte das Rathaus während einer islamfeindlichen Demonstration nicht verdunkeln, um gegen Rassismus zu protestieren. Auch seinen Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemo erklärte das BVerwG nun für rechtswidrig.
Abgewählt wird niemand gerne, auch nicht als Bürgermeister einer Kleinstadt. Dagegen zu klagen, macht aber sicherlich nicht den besten Eindruck - vor allem, wenn man selbst bereits wegen Wahlfälschung verurteilt worden ist.
Artikel lesen
Am Ende brachte ein fehlendes Protokoll das erste Gesetz zur Gebietsreform vor dem Thüringer VerfGH zum Scheitern. Mit dem Richterspruch ist nunmehr auch der Zeitplan für die Neugliederung der Kreise ungewiss.
Artikel lesen
Die Kleinstadt Büdingen änderte nach dem NPD-Urteil des BVerfG ihre Satzung, um den vier Mitgliedern der Partei im Gemeinderat Fraktionsgelder verwehren zu können. Das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des GG, entschied der VGH.
Artikel lesen
Jetzt Pushnachrichten aktivieren
Pushverwaltung
Sie haben die Pushnachrichten abonniert. Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.