Am EuGH geht es heute um das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen als Arbeitgeber. Wieder einmal. Schon der Chefarzt-Fall hatte BAG und BVerfG in der Auslegung entzweit. Die Problematik erläutern Burkhard Göpfert und Sina Pfister.
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Die Spaghettimonster-Kirche habe mit etablierten Kirchen nichts gemein, ließ das OLG Brandenburg im Berufungsverfahren durchblicken. Hinweise auf die "Nudelmessen" am Ortseingang Templin wird es deshalb wohl auch künftig nicht geben.
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Die Steuerbefreiung der katholischen Kirche in Spanien kann eine verbotene staatliche Beihilfe darstellen, so der EuGH am Dienstag. Der Fall zeigt, wie eingeschränkt der steuergesetzgeberische Spielraum vielfach ist. Von Dennis Klein.
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Was tut der englische Bigamist, um die Todesstrafe abzuwenden? Einen Psalm sprechen. Kaum ist Ostern vorbei, steht schon die Hochzeitssaison vor der Tür: Rechtshistorischer Small-Talk-Stoff aus England, der überrascht und erschreckt.
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Rund eine Million konfessionslose Ehepartner in glaubensverschiedenen Ehen zahlen Kirchensteuer. Laut dem EGMR soll das auch so bleiben. Jacqueline Neumann meint, dass sich eine Überprüfung des Einkommensteuerbescheids dennoch lohnt.
Wer bei der Berechnung der Einkommensteuer gemeinsam mit dem Ehepartner veranlagt wird, muss unter Umständen Kirchensteuer zahlen, auch wenn er selbst konfessionslos ist. Der EGMR hält das für zulässig.
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Kaum ein Dokument hat unter Religionsgegnern ein schlechteres Ansehen als das Abkommen Deutschlands mit dem Heiligen Stuhl zu Rom. Doch mit Urteil vom 26. März 1957 nahm das BVerfG dem Reichskonkordat viel von seiner Wirkungsmacht.
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Bei einer Behinderung von nur 30 Prozent gilt für Geistliche einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft kein Sozialrecht. Die besonderen Schutzmaßnahmen für Behinderte stehen den Pfarrern damit nicht zu.
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