Es dauert eine Zeit, bis gesetzliche und gesellschaftliche Veränderungen an den obersten Gerichten ankommen. In diesem Jahr entschied das BAG nun erstmals zum EntgTranspG und über den Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern.
Nach dem Aus der Kohleförderung in Bottrop haben mehr als 150 Bergmänner gegen ihre Kündigung geklagt. Einige haben jetzt vor dem LAG Hamm in zweiter Instanz Recht bekommen. Sie haben nun Anspruch auf Verzugslohn.
Unternehmen wollen sich berechtigterweise davor schützen, dass Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verraten. Aber dazu dürfen sie die Beschäftigten nicht grenzenlos überwachen. Anja Mengel sagt, was erlaubt ist und was nicht.
Gesundheitsminister Spahn plant, Krankschreibungen per Video auch losgelöst von der Pandemie und unter erleichterten Voraussetzungen dauerhaft zuzulassen. Maximilian Koschker und Philipp Deuchler sehen das kritisch.
Corona und trotzdem eine Weihnachtsfeier? Nicht erlaubt, erklärt Michael Fuhlrott im Interview. An einer digitalen Ersatzveranstaltung müssen Mitarbeiter in der Regel nicht teilnehmen – und ins Büro fahren erst recht nicht.
Der Auftrag kommt per App – und dabei ggf. ein Arbeitsverhältnis zustande: Crowdworker können Arbeitnehmer sein, so das BAG. Eine Kracherentscheidung, meint Michael Fuhlrott – aber nicht zwangsläufig das Ende des Geschäftsmodells.
Das BAG wird entscheiden, ob eine Crowdsourcing-Plattform Arbeitgeber ihrer Dienstleister ist. Bisher gelten diese Auftragnehmer in der Regel als Selbstständige – und das trifft meist auch die Sachlage, meint Anja Mengel.
Die ZDF-Redakteurin Birte Meier erstritt vor dem BAG, dass auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigte unter das EntgTranspG fallen. Die Urteilsgründe zeigen: Die Argumentation bleibt nicht ohne Widersprüche, so Alexander Willemsen.