Ein Amtsgericht ist in Evidenzfällen verpflichtet, das Vorliegen eines Haftgrundes und die weiteren Haftvoraussetzungen im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG in seine Prüfung mit einzubeziehen. Dies entschied das…
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