Urnen dürfen weiterhin nicht auf unbestimmte Zeit Zuhause aufbewahrt werden. Entsprechende Werbung eines Bestatters sei irreführend und unlauter, urteilte bereits das LG Lüneburg.
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Eine Friedhofsverwaltung kann nur dann gegen die individuelle Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn der Belegungsplan die Details dazu konkret regelt. Das entschied das VG Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
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