Landet ein Flieger in einem nahegelegenen Alternativflughafen statt dem ursprünglichen Zielflughafen, wird nicht gleich die pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung fällig, so der EuGH.
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Streiken Airline-Mitarbeiter, dann sei das für die Airline "normal" und eben kein "außergewöhnlicher Umstand", der von einer Entschädigungszahlung befreien würde. Das Urteil des EuGH stärkt damit Fluggastrechte in der ganzen EU.
Die irische Fluggesellschaft Ryanair kann ihre Fluggäste bei Rechtsstreitigkeiten nicht auf das irische Recht verweisen. Die verwendeten Rechtswahlabreden sind unwirksam, wie nach einem Beschluss des OLG Köln nun rechtskräftig feststeht.
Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH steht einem Fluggast keine pauschale Entschädigung zu, wenn das Flugzeug statt in Tegel in Schönefeld landet. Der Gesetzgeber sehe diesen Fall nämlich nicht als Annullierung an.
Die Justizminister der Länder haben die Zusammenarbeit mit dem Bundesjustizministerium scharf kritisiert. Sie fordern mehr Zeit für Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen – und eine Beteiligung an den Kosten für aufwendige Staatsschutzverfahren.
Die Daten von Flugzeugpassagieren sind für den Staat wertvoll für die Nachverfolgung von Coronafällen bei Reiserückkehrern. Die EU-Kommission hat jedoch Zweifel, ob die dazu erfolgte Gesetzesänderung europarechtskonform war.
Wird ein Flug annulliert, so muss die Airline dem Urlauber die Unterbringung in einem Hotel zahlen. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, wer haftet, wenn dem während des Hotelaufenthalts ein Unfall geschieht.
Wer nach der europäischen Fluggastrechteordnung Anspruch auf eine Entschädigung hat, muss sich nicht mit Euros begnügen. Die Zahlung kann in der jeweiligen Landeswährung verlangt werden, stellte nun der EuGH klar.