Solange das elektronische Anwaltspostfach offline ist, besteht für die Klage auf Feststellung, dass man dort eingegangene Nachrichten nicht gegen sich gelten lassen muss, kein Rechtsschutzbedürfnis. Das entschied der AGH Berlin.
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Sobald das beA wieder online ist, gilt die passive Nutzungspflicht. Ob das an der BRAK oder dem BMJV liegt, ist unklar. Einen Neustart am 3. September wird, das steht jetzt fest, auch die Klage einiger Anwälte nicht verhindern.
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Die Präsidenten der regionalen Kammern haben den Plan der BRAK bestätigt: Das beA soll am 3. September wieder online gehen. Ob alle Anwälte es dann sofort nutzen müssen, ist unklar. Und ein paar Hürden müssen noch beseitigt werden.
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Die BNotK verschickt Rechnungen für das beA, das seit Beginn der Nutzungspflicht nie funktioniert hat. Dass es vor dem Ende des in Rechnung gestellten Leistungszeitraums wieder live geht, halten indes immer weniger Anwälte für eine gute Idee.
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Die Neue Richtervereinigung und Verdi fordern in einem offenen Brief an die Justizminister, die Geschwindigkeit bei der Einführung der elektronischen Akte zu drosseln. Bei der Digitalisierung der Justiz sei weniger mehr.
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Ein Gutachten bestätigt bekannte und zeigt neue Sicherheitslücken beim beA, das Sicherheitskonzept ist noch lückenhaft. Zum Neustart soll es aber sicher genug werden. Schwächen wie fehlende E2EE-Verschlüsselung und Client-Security bleiben bestehen.
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Das elektronische Anwaltspostfach soll ab dem 3. September 2018 wieder online gehen, ab diesem Zeitpunkt sind die Anwälte wieder nutzungspflichtig. Anmelden und registrieren können sie sich aber schon viel früher; wenn es nach der BRAK geht.
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Das LG Frankfurt (Oder) hat ein Pilotprojekt zur elektronischen Gerichtsakte gestartet. Brandenburgs Justizminister spricht von einer "kleinen Revolution".
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